Eisenbahnkreuzungsrecht

Kreuzungen von öffentlichen Straßen und Wegen mit einer Eisenbahn, die dem öffentlichen Verkehr dient, unterliegen den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes EKrG. Diese Kreuzungen können als höhenfreie Kreuzungen (Straßen- oder Eisenbahnüberführungen) oder als höhengleiche Kreuzungen (Bahnübergänge) ausgeführt sein. Vor der Errichtung neuer Kreuzungen und bei Maßnahmen zur Änderung vorhandener Kreuzungen sind zwischen den Beteiligten Kreuzungsvereinbarungen nach dem EKrG abzuschließen.

Kreuzungsvereinbarungen

Die Kreuzungsvereinbarungen erstellen wir im Regelfall auf der Grundlage der Objektplanungen unserer Auftraggeber. Hierbei unterstützen und beraten wir die planenden Ingenieurbüros hinsichtlich Umfang und Inhalt der Unterlagen für die Vereinbarungen. In den Kreuzungsvereinbarungen werden vor allem Festlegungen über die Art und den Umfang der Baumaßnahmen, die Durchführung, die Kosten mit Kostentragung sowie Eigentum und Unterhaltung der baulichen Anlagen getroffen. Anhand von Kostenberechnungen ermitteln wir die kreuzungsbedingten Baukosten sowie die Gesamtkosten der Maßnahme. In den Fällen, wenn die Gesamtkosten auf beide Beteiligte aufgrund ihres Verlangens aufgeteilt werden sollen, ermitteln wir den Kostenteilungsschlüssel. Entstehen einem der Beteiligten aus der Maßnahme Vorteile oder auch Mehrerhaltungsaufwendungen bei der Bauwerkserhaltung, so erstellen wir die erforderlichen Fiktiventwürfe als Grundlage für die Ablösungsberechnung mit dem daraus resultierenden vorläufigen Ablösungsbetrag. Sind Leitungen Dritter durch die Kreuzungsmaßnahme betroffen, so klären wir die rechtlichen Grundlagen zur Kostentragung der evtl. notwendigen Leitungsanpassungen mit den Leitungsträgern.
Nach Zusammenstellung der Kreuzungsvereinbarungen mit allen erforderlichen Anlagen stimmen wir diese mit dem Kreuzungsbeteiligten in planerischer und finanzieller Hinsicht bis zur Unterschriftsreife ab.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen unterstützen wir unsere Auftraggeber bei der Endabrechnung der Kreuzungsmaßnahme mit dem anderen Beteiligten. Hierbei erstellen wir die Zusammenstellung der tatsächlichen Bau- und Grunderwerbskosten auf der Grundlage von Abrechnungsunterlagen und Erstellen die endgültigen Ablösungsberechnungen, soweit diese erforderlich werden.

Leitungsvereinbarungen

Sind im Zusammenhang mit Kreuzungsmaßnahmen Leitungen Dritter zu Ver- und Entsorgung oder Telekommunikation betroffen, so erstellen wir im Vorfeld der Baumaßnahme die notwendigen Leitungsvereinbarungen, die zwischen dem Baudurchführenden der Maßnahme und den Leitungsträgern abzuschließen sind. In der Leitungsvereinbarung werden vor allem Festlegungen über die Art und den Umfang zur Verlegung, bzw. Sicherung der Leitungen, die Durchführung der Maßnahmen sowie zu Kosten und Kostentragung getroffen. Zur Festlegung der Kostentragung klären wir die rechtlichen Grundlagen anhand von bestehenden Verträgen oder Gestattungen zwischen Leitungseigentümer und Grundeigentümer.
Nach Zusammenstellung der Vereinbarungen mit dazugehörenden Anlagen stimmen wir diese mit dem Leitungseigentümer bis zur Unterschriftsreife ab.